Tellerrand
Die elementare Arbeit einer Fanhilfe ist die Bearbeitung von Fällen, in denen Fans Opfer von Polizeigewalt werden. In der Regel kommen die Täter in Uniform ungestraft davon.
In ganz wenigen Fällen jedoch hat der aussichtslose Kampf gegen Polizeigewalt manchmal auch ein anderes Ergebnis vorzuweisen. Als ein Beispiel eines solchen Erfolges kann die Arbeit der Fananwältin Waltraut Verleih, Fachanwältin für Strafrecht, aus Frankfurt am Main dienen.
Beim Euro-League-Heimspiel am 21.02.2019 gegen Schachtar Donezk wurde ein Frankfurter Fan durch die eingesetzte Polizeieinheit (BFE) schwer verletzt. Es handelt sich um den Vorfall an der Bande bei Sekunde 37:
Die Bevollmächtigte des betroffenen Fans, Frau Rechtsanwältin Waltraut Verleih, hatte hierzu bereits im letzten Jahr zu diesem Vorfall berichtet:
Faszination Fankurve: Das Land Hessen wurde rechtskräftig verurteilt
Nunmehr gibt es erneut positive Neuigkeiten von diesem Vorfall zu berichten:
Neue Pressemitteilung von Rechtsanwältin W. Verleih:
Der Beschuldigte ist Fan des TSV 1860 München. Er trug zum Heimspiel gegen Ingolstadt ein blaues T-Shirt, welches unter anderem die Aufschrift 1312 enthielt. Er bekam dafür eine Anklage von der Münchener Staatsanwaltschaft zugesandt. Vorgeworfen wurde ihm die Beleidigung aller im Stadionbereich anwesenden Polizeibeamten. In der Anklageschrift wurde darauf hingewiesen, dass gemäß einer Entscheidung des OLG München das Tragen eines T-Shirts mit der Aufschrift acab diesen Tatbestand erfüllt. Die Aufschrift 1312 ersetze aber nur das acab.
Es besteht aber ein entscheidender Unterschied zwischen einer Buchstabenkombination, welche die Abkürzung eines Satzes nahelegt und einer Zahlenreihe, bei der gerade dies nicht naheliegend ist. Insbesondere war es im vorliegenden Fall dergestalt, dass zwischen der 13 und der 12 der Vereinslöwe prangte, was die Annahme eines abgekürzten Satzes noch unwahrscheinlicher erscheinen ließ. Dies leuchtete auch dem zuständigen Amtsrichter ein. Er wirkte darauf hin, dass die Anklagebehörde dem zustimmte und stellte das Verfahren gem. § 153 Abs. 2 StPO ein. (Az: 1031 Ds 465 Js 104681/15 jug.).
Der Beschuldigte durfte sein T-Shirt behalten. Trotzdem wird an dieser Stelle ausdrücklich davon abgeraten, derartige T-Shirts in der Öffentlichkeit, insbesondere im Stadionbereich zu tragen. Die Polizei rät in derartigen Fällen den Vereinen oftmals zur Festsetzung eines Stadionverbotes.
Ein RSH-Mitglied, nennen wir es Robbi, wohnt, wie so viele Anhänger des Ruhmreichen, ein ganzes Stück entfernt von Nürnberg. Als ein Gastspiel der zweiten Mannschaft des Rivalen aus Fürth in Robbis Heimartort ansteht, freut er sich natürlich über ein wenig Stimmung vor der eigenen Haustür. Also AntiFü-Mütze auf und ab geht’s ins Stadion, um den Heimatverein zu unterstützen. Außer Robbi tragen dort maximal zwei weitere Personen eine vergleichbare Mütze. Mit dem Gegner kann man vor Ort wohl nicht allzu viel anfangen. Fürth selbst ist tatsächlich mit ein paar Fanutensilien, auch einer Zaunfahne, vor Ort.
Das Unheil nimmt seinen Lauf. Irgendwelche Personen gehen auf ein paar völlig verstörte Fürther Anhänger los und versuchen, diese um ihre Fanutensilien zu erleichtern. Robbi befindet sich zu dieser Zeit abseits des Geschehens. Es wird ein Ermittlungsverfahren gegen mehrere Personen wegen Verdacht eines Raubdelikts eingeleitet.
Für Robbi selbst gibt es eigentlich keinen Anlass, sich Sorgen zu machen, er hat mit dem Vorfall nichts zu tun. Allerdings gibt es da einen Polizeibeamten, der aus – durchaus erkennbar mittelmäßigen – Zeugenaussagen eine Tatrekonstruktion baut, die von jetzt auf gleich Robbi ins Kreuzfeuer rückt. Weil er auf einem Zeitungsfoto des Heimblocks mit seiner AntiFü-Mütze erkannt wird – in einem kleineren Ort kennt man die Stadionbesucher eben auch mal – soll er plötzlich zum Kreis der Täter gehören, die zumindest mit ähnlichen Mützen beschrieben wurden. Und plötzlich hat auch Robbi ein Verfahren gegen sich.
Was per se noch als „normaler Vorgang“ im Ermittlungsverfahren gesehen werden kann, wird da zur Farce, wo bei einem mehr als dürftigen Anfangsverdacht noch die Idee aufkommt, man könne ja beim Heimverein mal ein bundesweites Stadionverbot gegen Robbi beantragen. Gesagt, getan. Der eifrige Polizeibeamte erklärt dem Präsidenten des Vereins, dass dieser nun ein Stadionverbot vergeben müsse.
2003 soll ein Fan von Wacker Innsbruck einen Polizisten schwer verletzt haben. Er wurde deshalb zu Schadenersatz in Höhe von 165.000 Euro verurteilt. Nach über zehn Jahren ist aber nun ein Video aufgetaucht, das seine Unschuld beweist.
Innsbrucker Fans waren nach einer Niederlage gegen Kapfenberg auf das Spielfeld gesprungen, darunter auch der Verurteilte. Der damals 19-jährige lieferte sich dabei ein Wortgefecht mit einem Polizisten, woraufhin er festgenommen wurde. Im anschließenden Strafprozess wurde er wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Geldstrafe von 120 Euro verurteilt. Eine Verurteilung wegen Körperverletzung erfolgt im Strafprozess nicht.
Der Polizist forderte jedoch nach dem Verbrechensopfergesetz Schadenersatz, da er nach seinem Einsatz im Innsbrucker Stadion einen schweren Bandscheibenvorfall erlitten habe. Aufgrund von Lähmungserscheinungen im Bein könne er die besser bezahlten Außendienste nun nicht mehr leisten. Den Verdienstausfall, der er auf rund 850 Euro monatlich bezifferte, wollte sich der Polizist vom Bundessozialamt ersetzen lassen. Das Amt aber verweigerte die Auszahlung, eben weil eine Verurteilung wegen Körperverletzung im Strafprozess nicht erfolgt war, was laut Bundessozialamt aber die Voraussetzung einer Entschädigungszahlung gewesen wäre.
Geschrieben von Insane Ultra - Trier
849 Tage nach dem angeblichen Vorfall: Alle Angeklagten freigesprochen!
Wer erinnert sich nicht an die Auswärtsfahrt und den überzogenen Einsatz der Polizei auf der Rückfahrt vom Auswärtsspiel aus Wuppertal vor zweieinhalb Jahren am 21. April 2012!
Kurz nach Fortsetzen unserer Rückfahrt, wurde unser Bus erneut von Kräften der Polizei gestoppt. Grund: Angebliche Sachbeschädigungen auf einem Parkplatz! Nach dem Anhalten öffnete der Busfahrer nicht nur die Vordertüre, um mit den Beamten zu sprechen sondern auch die hintere Türe. Direkt, ohne dass ein Fahrgast den Bus verlassen konnte, sprühten die Beamten, die diesen Ausgang bewachten schon die erste Ladung Pfefferspray in den hinteren Teil des Busses. Auf Aufforderung eines Polizisten der an der vorderen Türe stand, musste der Busfahrer wieder alle Türen schließen, da diese bis zur Ankunft weiterer Polizisten geschlossen bleiben sollten. Dabei berücksichtigte der Polizist an der vorderen Tür leider nicht, dass eine ganze Ladung Pfefferspray in den hinteren Teil des Busses gesprüht wurde, was eine unglaubliche Panik im gesamten unteren Teil des Busses auslöste, da zahlreiche Mitfahrer nichts mehr sehen konnten und Atembeschwerden hatten und sich teilweise übergeben mussten. Was folgte waren dramatische Szenen! Und Bilder und willkürliche Aktionen der Polizei, die wir so noch nie erlebt haben! Mit dem Höhepunkt, dass ein Polizist ein Warnschuss abgab!