Die Rot-Schwarze Hilfe ist eine unabhängige Gemeinschaft, die sich u. a. für die Grundrechte von Fußballfans des 1. FC. Nürnberg einsetzt.

Im Zusammenhang mit Datenmißbrauch, Datenaustausch bzw. Datenweitergabe fragt die Rot-Schwarze Hilfe im Namen ihrer Mitglieder, wann die Polizei / Justiz eine DNA-Probe bzw. erkennungsdienstliche Maßnahmen von einer Person nehmen bzw. vornehmen darf?

Kann ich mich gegen eine solche Maßnahme effektiv wehren oder sie ablehnen? Wie lange werden die Daten, falls sie von der Polizei / Justiz bereits genommen wurden, aufgehoben und ist eine Löschung möglich?

Für Ihre Bemühungen bedanken wir uns bereits im Vorfeld.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Antwort: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz zum Thema DNA und Fingerabdrücke

Bonn 21.07.2008

Für Ihr Schreiben vom 12. Juni 2008 bedanke ich mich. Auf Ihre Fragen möchte ich wie folgt antworten:

 

  1. Die DNA-Analyse kann in Strafverfahren zu zwei unterschiedlichen Zwecken eingesetzt werden: In laufenden Ermittlungsverfahren dient sie der Feststellung, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt (§§ 81e, 81f StPO).

Sie kann aber auch zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren durchgeführt werden (§ 81 g StPO). In laufenden Ermittlungsverfahren ist die molekulargenetische Untersuchung von entnommenen Körperzellen bei jeder Art von Straftaten zulässig. Grundsätzlich muss die Untersuchung von einem Richter angeordnet werden (sog. Richtervorbehalt). Dies gilt allerdings nicht, wenn Gefahr im Verzug besteht (dann können die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen die Untersuchung anordnen) oder wenn der Betroffene in die Untersuchung eingewilligt hat. Die einwilligende Person muss aber darüber belehrt werden, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden.

Zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren dürfen dem Beschuldigten Körperzellen entnommen und molekulargenetisch untersucht werden, wenn er einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig ist. Ausreichend ist auch die wiederholte Begehung von Straftaten, die für sich genommen nicht erheblich sind, sofern dies im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichsteht. Weitere Voraussetzung ist eine sog. qualifizierte Negativprognose, d.h. es muss Grund zu der Annahme bestehen, dass gegen den Beschuldigten künftig weitere Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder wegen einer Wiederholungstat zu führen sind. Auch für diese DNA-Analyse gilt grundsätzlich der Richtervorbehalt, allerdings ebenfalls mit Ausnahmen bei Gefahr im Verzug und bei Einwilligung des Betroffenen. Das Ergebnis der DNA-Analyse, das sog. DNA-Identifizierungsmuster, wird in der DNA-Analysedatei beim Bundeskriminalamt (BKA) gespeichert.

 

Sonstige erkennungsdienstliche Maßnahmen wie die Aufnahme von Lichtbildern. oder Fingerabdrücken sind gegen Beschuldigte (also gegen Personen, gegen die ein Strafverfahren geführt wird) zulässig, soweit sie für die Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sind (§ 81b StPO). Sie können von der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei angeordnet werden. Gegen Verdächtige, gegen die noch kein Strafverfahren geführt wird, dürfen erkennungsdienstliche Maßnahmen nach der StPO nur durchgeführt werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann (§ 163b StPO).

Rechtsgrundlagen für erkennungsdienstliche Maßnahmen enthalten darüber hinaus die Polizeigesetze der Länder. Hierzu können Ihnen ggf. die Landesbeauftragten für den Datenschutz weitere Auskünfte geben. Den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz erreichen Sie unter folgenden Kontaktdaten: Wagmüller-Siraße 18, 80538 München, Tel. 089/212672-0, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..

2. Der Betroffene kann die o.g. strafprozessualen Maßnahmen nicht ablehnen, sondern muss sie auch gegen seinen Willen dulden. Notfalls darf unmittelbarer Zwang angewendet werden. Der Betroffene hat jedoch die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes.

3. Körpermaterial, das dem Beschuldigten für eine DNA-Analyse in einem laufenden Ermittlungsverfahren entnommen wurde, darf nur so lange aufbewahrt werden, wie es für dieses oder ein anderes anhängiges Strafverfahren benötigt wird. Anschließend ist es unverzüglich zu vernichten (§ 8 la Abs. 3 StPO). Die Ergebnisse der Untersuchung werden Bestandteil der Strafakten.

 Körperzellen, die zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters nach § 81 g StPO entnommen wurden, sind unverzüglich nach der entsprechenden molekulargenetischen Untersuchung zu vernichten. Das gewonnene DNA-Identifizierungsmuster, das in der DNA-Analyse-Datei beim BKA gespeichert ist, unterliegt keinen festen Löschungsfristen. Es ist zu löschen, wenn seine Speicherung unzulässig ist (etwa weil der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde) oder seine Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Das BKA prüft bei der Einzelfallbearbeitung sowie nach bestimmten festgesetzten Fristen (sog. Aussonderungsprüffristen), ob dies der Fall ist (§ 32 BKA-Gesetz).

Das im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b StPO für Zwecke des Strafverfahrens gewonnene Material (z.B. Lichtbilder, Fingerabdruckbogen) wird in den Strafakten aufbewahrt. Die Aufbewahrung durch die Polizei und die Nutzung für polizeiliche Zwecke richtet sich nach den Polizeigesetzen der Länder (§ 481 StPO). Hierzu sowie zu Fragen der Aufbewahrungs- und Löschungspraxis bei den Strafverfolgungsbehörden darf ich Sie wiederum an die Landesbeauftragten für den Datenschutz verweisen (s.o.).

 

Mit freundlichenGrüßen Im Auftrag

 

 

Antwort des Bayer. Datenschutzbeauftrager auf unsere Anfrage zu DNA-Proben und Fingerabdrücken

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 18.06.2008

Vollzug des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG);Ihre Anfrage vom 13.06.2008 wegen der Speicherung von personenbezogenen Daten bei der bayerischen Polizei

Anlagen: § 81 b StPO § 81 f StPO § 81 a StPO § 81 g StPO § 81 e stoppArt. 14 PAG

Zu Ihrer o. g. Anfrage habe ich Ihnen im Hinblick auf die Durchführung von erkennungsdienstlichen Behandlungen bzw. DNA-Maßnahmen durch die bayerische Polizei die hier in der Regel in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen als Anlage beigegeben.

Die Speicherung personenbezogener Daten bei der bayerischen Polizei richtet sich nach Art. 38 Polizeiaufgabengesetz (PAG). Danach kann die Polizei personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Sie kann insbesondere personenbezogene Daten, die sie im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gewonnen hat, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Entfällt der der Speicherung zugrundeliegende Verdacht, sind die Daten zu löschen.

Nach Maßgabe des Art. 37 Absatz 3 PAG ist die Dauer der Speicherung auf das erforderliche Maß zu beschränken. Für automatisierte Dateien sind Termine festzulegen, an denen spätestens überprüft werden muss, ob die suchfähige Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist (Prüfungstermine). Diese Prüfungstermine bezüglich Personendaten, die die Polizei im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gewonnen hat, betragen in der Regel bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre (Regelfristen). Werden allerdings innerhalb dieser Frist weitere personenbezogene Daten über diese Person gespeichert, so gilt für alle Speicherungen gemeinsam der Prüfungstermin, der als letzter eintritt oder die Aufbewahrungsfrist, die als letzte endet (sog. Mitzieh-Automatik).

Der Betroffene einer Speicherung hat grundsätzlich nach Art. 48 PAG ein Auskunftsrecht über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Für die Entscheidung über die Auskunftserteilung an den Betroffenen ist die speichernde Stelle jeweils selbst zuständig. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Löschung der Speicherungen. Der Betroffene kann sich deswegen unter Angabe seines vollständigen Namens und Geburtsdatums an das für seinen Wohnsitz zuständige Polizeipräsidium oder das Bayerische Landeskriminalamt, Maillingerstraße 15, 80636 München, wenden. Sollte er nach einer angemessenen Wartezeit von der Polizei keine Antwort erhalten oder sollte er mir nach Auskunftserteilung konkrete Anhaltspunkte für Datenschutzverletzungen zu seiner Person mitteilen können, kann er sich gerne wieder an mich wenden. In diesem Fall wäre es wegen der Identifizierung gegenüber der Polizei erforderlich, mir das Geburtsdatum zu übermitteln. Des Weiteren wäre es hilfreich, mir ggf. mitzuteilen, welche Staatsanwaltschaft das betreffende Ermittlungsverfahren und unter welchem staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen geführt hat.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Worzfeld (Direktor)

 

Strafprozeßordnung § 81b:

Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

 

Strafprozeßordnung § 81a:

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

Strafprozeßordnung § 8le:

(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81 a Abs. 1 erlangten Material dürfen auch molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt werden, soweit sie zur Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt, erforderlich sind; hierbei darf auch das Geschlecht der Person bestimmt werden. Untersuchungen nach Satz 1 sind auch zulässig für entsprechende Feststellungen an dem durch Maßnahmen nach § 81c erlangten Material. Feststellungen über andere als die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.

(2) Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Spurenmaterial durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 3 und § 81 a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend.

Strafprozeßordnung § 81f:

Untersuchungen nach § 8le Abs. 1 dürfen ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden.

Mit der Untersuchung nach § 8le sind in der schriftlichen Anordnung Sachverständige zu beauftragen, die öffentlich bestellt oder nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet oder Amtsträger sind, die der ermittlungsführenden Behörde nicht angehören oder einer Organisationseinheit dieser Behörde angehören, die von der ermittlungsführenden Dienststelle organisatorisch und sachlich getrennt ist. Diese haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, daß unzulässige molekulargenetische Untersuchungen und unbefugte Kenntnisnahme Dritter ausgeschlossen sind. Dem Sachverständigen ist das Untersuchungsmaterial ohne Mitteilung des Namens, der Anschrift und des Geburtstages und -monats des Betroffenen zu übergeben. Ist der Sachverständige eine nichtöffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch überwacht, wenn ihr keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen und der Sachverständige die personenbezogenen Daten nicht in Dateien automatisiert verarbeitet.

Strafprozeßordnung § 81g:

(1) Ist der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig, dürfen ihm zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten kann im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen.

(2) Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.

(3) Die Entnahme der Körperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung des Beschuldigten nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die molekulargenetische Untersuchung der Körperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung des Beschuldigten nur durch das Gericht angeordnet werden. Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden. § 81 f Abs. 2 gilt entsprechend. In der schriftlichen Begründung des Gerichts sind einzelfallbezogen darzulegen

  1. die für die Beurteilung der Erheblichkeit der Straftat bestimmenden Tatsachen,
  2. die Erkenntnisse, auf Grund derer Grund zu der Annahme besteht, dass gegen den Beschuldigten künftig Strafverfahren zu führen sein werden, sowie
  3. die Abwägung der jeweils maßgeblichen Umstände. 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die betroffene Person wegen der Tat rechtskräftig verurteilt oder nur wegen

  1. erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit,
  2. auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit oder
  3. fehlender oder nicht auszuschließender fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes)

nicht verurteilt worden ist und die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister noch nicht getilgt ist.

(5) Die erhobenen Daten dürfen beim Bundeskriminalamt gespeichert und nach Maßgabe des Bundeskriminalamtgesetzes verwendet werden. Das Gleiche gilt

  1. unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die nach § 81 Abs. 1 erhobenen Daten eines Beschuldigten sowie
  2. für die nach § 81e Abs. 2 erhobenen Daten.

Die Daten dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, der Gefahrenabwehr und der internationalen Rechtshilfe hierfür übermittelt werden. Im Fall des Satzes 2 Nr. 1 ist der Beschuldigte unverzüglich von der Speicherung zu benachrichtigen und darauf hinzuweisen,dass er die gerichtliche Entscheidung beantragen kann.

Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.09.1990

 

Erkennungsdienstliche Maßnahmen:

(1) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn

  1. eine nach Art. 13 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder
  2. dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. 

(2) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 entfallen, kann der Betroffene die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verlangen.

(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere

  1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrucken,
  2. die Aufnahme von Lichtbildern,
  3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
  4. Messungen

 

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