Ein von der Polizei durch einen Einsatz von Pfefferspray verletzter Fußballfan hat mit Datum vom 23.09.2016 Verfassungsbeschwerde gegen den Einsatz von Pfefferspray eingelegt, da es sich dabei um einen nach dem Biowaffen-übereinkommen verbotenen Kampfstoff handelt.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich grundsätzlich gegen den Einsatz von Pfefferspray durch die Polizei des Freistaats Bayern. Der Beschwerdeführer stützt sich darauf, dass, so der Beschwerdeführer, „Pfefferspray ein durch das internationale Biowaffenabkommen, welchem sich auch die Bundesrepublik 1983 angeschlossen hat, verbotener Kampfstoff ist“ und „ein für militärische Zwecke international verbotener Kampfstoff unter keinen Umständen gegen die eigene zivile Bevölkerung eingesetzt werden“ darf.
Tatsächlich kommt es aber fast täglich zu Einsätzen von Pfefferspray durch die Polizei.
Besonders betroffen sind dabei vor allem in letzter Zeit Fußballfans, gegen die immer häufiger mit Pfefferspray vorgegangen wird. Der Beschwerdeführer wurde in seiner Funktion als Mitarbeiter der Rot-Schwarzen Hilfe Zeuge „von augenscheinlich willkürlichen Einsätzen auch gegen Unbeteiligte, ohne dass eine Vorankündigung erfolgte“. Durch den Einsatz von Pfefferspray kommt es offensichtlich zunehmend auch zu Verletzungen von unbeteiligten Dritten, welche offensichtlich bewusst in Kauf genommen werden.
Der Beschwerdeführer selbst wurde in seiner Funktion als Mitarbeiter der Rot-Schwarzen Hilfe bei einem Fußballspiel im April 2012 in Nürnberg durch einen Polizisten erst in das Gesicht geschlagen und im Anschluss mit Pfefferspray ins Gesicht gesprüht und, nachdem er zu Fall kam und hilflos auf dem Boden lag, erneut mit Pfefferspray besprüht.
Der Beschwerdeführer reichte nach Abschluss des Verfahrens gegen den zwischenzeitlich suspendierten Polizeibeamten 2014 Klage gegen den Freistaat Bayern zum Verwaltungsgericht Ansbach ein mit dem Ziel, dass dem Freistaat Bayern verboten wird, Pfefferspray weiterhin durch die Polizei einzusetzen. Das Verwaltungsgericht Ansbach verhandelte im Termin im März 2016 allerdings gar nicht erst zur Sache, sondern wies die Klage aus formalen Gründen ab, da dem Kläger das Rechtschutzbedürfnis fehle.
Mit der gleichen Argumentation wies auch der Bayerische Verwaltungs-gerichtshof im August 2016 die Berufung zurück, so dass dem Beschwerde-führer nur der Weg zum Verfassungsgericht nach Karlsruhe blieb, um den Freistaat Bayern zur Einhaltung des Biowaffenübereinkommens zu verpflichten.