Es ist schon unangenehm genug, wenn man eine Anzeige im Zusammenhang mit einem Fußballspiel erhält. Zieht es doch weitreichende und zum Teil sehr einschneidende Konsequenzen nach sich: Stadionverbot, Weitergabe der privaten Daten, Eintrag in die Datei Gewalttäter Sport, evtl. Stadt- bzw. Bereichsbetretungsverbote, Meldeauflagen und natürlich den ganzen finanziell zu stemmenden Aufwand. Das Repressalienfeld der Vereine/Verbände und der Polizei ist äußerst umfangreich und der Gesetzgeber legt zudem auch ständig nach, mit noch härteren Gesetzesvorlagen.

Ein besonderer Dorn im Auge aller Fanhilfen ist jedoch die Praxis der Stadionverbotsvergabe. DFB und Vereine haben sich hierfür eine Stadionverbots-Richtlinie auf die Fahnen geschrieben, mit vielen Paragraphen und Möglichkeiten, Fans auszusperren, aber mit wenigen Ausnahmen, ein bereits ausgesprochenes Stadionverbot wieder zurückzunehmen.

Wird im Vorfeld eines Stadionverbotsverfahrens die Unschuldsvermutung ausgeklammert, so hat man sich seitens der Richtlinie doch noch bei § 7 Abs. 1 durchgerungen, bei einer Einstellung eines Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO (gleichbedeutend eines Freispruches, nur ohne Gerichtsverhandlung), das bereits ausgesprochene Stadionverbot zurückzunehmen. Dies muss der aussprechende Verein erledigen, natürlich erst, wenn der Fan die Einstellung auch nachweisen kann.

Borussia Dortmund sieht die Sachlage indes  ganz anders und verweigert einem RSH-Mitglied, die Aufhebung seines bundesweiten Stadionverbotes trotz der oben genannten Einstellung. Nachdem im Sommer 2014 ausgeschlossen werden konnte, dass Borussia Dortmund das Stadionverbot aufhebe, haben wir unser Mitglied mit einer einstweiligen Verfügung beim Amtsgericht Nürnberg zum Zweck der sofortigen Aufhebung unterstützt. Das Gericht fällte sein Urteil zu Gunsten des RSH-Mitgliedes. Borussia Dortmund musste dann das Stadionverbot aufheben, zwar erst nach einem Antrag auf Erlass eines Zwangsmittels zur Durchsetzung der Aufhebung, aber es wurde aufgehoben.

Im Januar 2015 gab es dann die Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Nürnberg mit einem besonderen Ärgernis, denn das Landgericht gab Borussia Dortmund nun Recht, aber nicht weil der BVB vor Gericht so tolle Argumente vorbrachte, sondern weil die drei Richter die Frist für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung überschritten sahen. Sie meinten nämlich, dass ab Zugang der Einstellungsverfügung ein Fan die einstweilige Verfügung innerhalb von vier Wochen bei Gericht einreichen müsse und nicht wie in unserem Falle nach sechs Wochen. Diese Rechtsauffassung leitete das Gericht aus einer wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung ab, die in äußerst bedenklicher Weise auf das hiesige Thema übertragen wurde. Naheliegender wäre es freilich gewesen, den Anknüpfungspunkt für den Fristlauf auf den Zugang der Verweigerung der Aufhebung zu fixieren. Leider wollte das Gericht sich nicht dazu äußern, ob das RSH-Mitglied in der Sache Recht hat und Borussia Dortmund sich rechtswidrig verhält.

Das Stadionverbot ist nun wieder von Dortmund aktiviert worden. Wir haben  Klage eingereicht, um im Hauptsacheverfahren zu klären, ob nach einer Einstellung gem. § 170 Abs. II StPO, der aussprechende Verein aufheben muss oder nicht. Mit einem Urteil vom Amtsgericht Nürnberg dürfte nicht vor Jahresende gerechnet werden, wobei wir schwer davon ausgehen, dass alle Parteien so lange klagen, bis diese Sache notfalls höchstrichterlich entschieden wird.

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