Ein falscher Einsatzbericht genügt für eine Eintragung in die Gewalttäterdatei. Das ist keine überraschende Erkenntnis. Wenn es dann aber der Polizeibeamte ist, der wegen Verfolgung Unschuldiger angeklagt wird und es ein eindeutiges Gegenbeweisvideo gibt, würde man meinen, dass die Eintragung gelöscht, zumindest aber berichtigt wird. Doch: Fehlanzeige. 

So steht trotz der Anklage gegen den Beamten der Polizeiinspektion Ingolstadt weiterhin – für jeden Beamten bei INPOL - in den Polizeidateien zu lesen, das RSH-Mitglied habe einen  Beamten in den Rücken getreten, eine Flasche abgeschlagen und sei dann mit dieser auf den Beamten losgegangen. Die Bundespolizei weigert sich, den Eintrag zu ändern, denn das Verfahren gegen das RSH-Mitglied sei nur nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt worden. Das stimmt zwar, nur macht das die Staatsanwaltschaft nach eigenem Ermessen, ohne Zustimmung des Betroffenen und ohne Möglichkeit, dagegen ein ordentliches Rechtsmittel einzulegen. Und es ändert nichts daran, dass der Sachverhalt schlicht und ergreifend unwahr ist. Auch der angebliche Widerstand bei der Festnahme, der noch notiert ist, ist unfassbar, denn die Fixierung unter weiterer Anwendung von Schlagstockeinsatz war offenkundig rechtswidrig. 

Doch die Bundespolizei, die hier zuständig ist für die Eintragung in die Datei „Gewalttäter Sport“ lehnt sich entspannt zurück. Für sie ist der Sachverhalt nicht geklärt, so die zynische Mitteilung im Widerspruchsbescheid. Man könne ja zu einem späteren Zeitpunkt eine Fortsetzungsfeststellungsklage erheben, dass die Speicherung unzulässig war. Also dann, wenn irgendwann einmal das Strafverfahren gegen den Polizeibeamten rechtskräftig ist. Bei Ausschöpfung aller Rechtsmittel kann das dauern. 

Der zuständige RSH-Anwalt Jahn-Rüdiger Albert hat umgehend Klage gegen den Widerspruchsbescheid eingereicht. Er vertritt die Auffassung, dass die Polizeibehörde selbst verpflichtet ist, den Sachverhalt zu überprüfen, wenn ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen eines falschen Polizeiberichts vorliegt und sogar zur Anklageerhebung führt. Die Datei sei sofort zu berichtigen. Der Anwalt schreibt, die Eintragung sei nicht nur unrichtig geworden aufgrund der neuen Erkenntnisse, sondern von vornherein unzulässig gewesen: „Eine Eintragung aufgrund eines strafbar falschen Einsatzberichts ist grundsätzlich unzulässig“.  

Übrigens: Neben der Eintragung hagelte es nach Anzeige durch den Polizeibeamten natürlich auch ein Stadionverbot. Der FC Ingolstadt reagierte auf Anrufe und Briefe mit der Aufforderung zur Aufhebung nicht. Auch nicht auf den des Amtsgerichts Ingolstadt, mit dem die anschließende Klage gegen das Stadionverbot zugestellt wurde. Es erging ein Versäumnisurteil. Immerhin dieses Schriftstück nahm der FC Ingolstadt zur Kenntnis und hob das Stadionverbot auf. 

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