Einträge in der Datei "Gewalttäter Sport" oder auch sog. INPOL-Einträge können bei einer Ausreise ins Ausland für unschöne Überraschungen sorgen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Länder, die nicht dem Schengenabkommen beigetreten sind, das Ziel sind (z.B. auch Großbritannien) oder wenn die Bundespolizei sogenannte "anlassbezogene" Kontrollen durchführt. Spätestens seit der Datenpanne bei der ZIS ist bekannt, mit welcher Akribie hier Vorberichte an Polizeibehörden erstellt werden, so dass anlassbezogene Kontrollen vor Auslands-Fußballspielen nicht auszuschließen sind.

Die Bundespolizei kann bei einer Kontrolle am Flughafen oder auf anderen Reisewegen beispielsweise Einträge in der Dateiei "Gewalttäter Sport" abrufen. Im Jahr 2008 führte das im Falle einer dort angeblich als "Kategorie C"-Fan eingestuften Person dazu, dass die Ausreise vollständig verwehrt wurde. Diese klagte dagegen im Nachhinein beim Verwaltungsgericht München. Und zwar mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, dass die Behörde keine ausreichende Ermessensausübung vorgenommen habe und der belastende Verwaltungsakt deshalb rechtswidrig gewesen sei. Die Reise jedoch war längst verpasst.

Vor Auslandsreisen empfiehlt es sich daher, sich über evtl. vorhandene Eintragungen in der Datei zu informieren. Dem Betroffenen wird eine solche Eintragung nicht etwa von Amts wegen mitgeteilt. Entsprechende Formulare stellt die Rot-Schwarze Hilfe seit langer Zeit zum Download bereit. Allerdings gilt es natürlich zu berücksichtigen, dass es geraume Zeit dauern kann, bis Eintragungen von der ZIS auch mitgeteilt werden. Denn die ZIS nimmt die Eintragungen in der Regel nicht von sich aus auf, sondern aufgrund von Meldungen der örtlichen Polizeibehörden.

Besonders wichtig ist es für diejenigen, die von einer Eintragung ausgehen müssen, sehr frühzeitig am Flughafen oder an der Grenze die Passkontrollen zu passieren. Denn wenn erst einmal ein Eintrag kontrolliert wird, kann es dauern und dauern. Genau das ist ja auch das Ziel solcher Maßnahmen. Plötzlich ist nämlich der Flug nicht mehr erreichbar oder die Fähre weg. In der Regel wird die Bundespolizei keine Befugnis haben, ein Ausreiseverbot zu verhängen. Wenn die Kontrolle aber nur lange genug andauert, erledigt sich das "Problem" aus Behördensicht von selbst.

Wenn entsprechende Kontrollen stattfinden, wird die Bundespolizei natürlich fragen, wohin denn die Reise gehen soll, wann die Rückreise stattfindet, mit wem die Reise geplant ist. Auf solche Fragen sollte man gefasst sein. Und es liegt natürlich auf der Hand, dass ein Ausreiseverbot oder eine besonders langsame Prüfung dann ansteht, wenn entsprechende Antworten deutlich auf ein bestimmtest Fußballspiel hindeuten.

Wie aus dem Fall vor dem Verwaltungsgericht München zu lernen ist, können die Behörden nicht einfach so ein Ausreiseverbot verhängen. Freizügigkeit und Reisefreiheit gehören zu den elementaren Grundrechten unserer Verfassung und zu den Rechten aus dem EG-Vertrag. Eine mehrtägige Urlaubsreise in ein Land, in dem in der fraglichen Zeit auch ein für den Reisenden vielleicht interessantes Fußballspiel stattfindet, wird unter Beachtung dieser Grundrechte nur selten verboten werden können. Zumal wenn der Reisende noch gar nicht weiß, wann er zurück reisen möchte, weil er beispielsweise eine Rundreise beabsichtigt.

Nach unserer Auffassung ist es nicht zulässig, eine Ausreise deshalb zu verwehren, weil jemand angeblich ein Fußballspiel besuchen möchte, aber noch nicht über eine Eintrittskarte verfügt. Es kann niemandem verwehrt werden, eine Karte vor Ort zu erwerben, was regelmäßig deutlich billiger ist. Den Beamten sollte, wenn sie Ähnliches äußern, auch deutlich gesagt werden, dass man ggf. Schadensersatzansprüche erheben wird. Das gilt ganz besonders bei Ausreisen in Länder der EU. Denn das faktische Verbot, eine Veranstaltung in einem EU-Land zu besuchen und sich vor Ort eine Karte kaufen zu wollen, dürfte einen Verstoß gegen das EU-Recht darstellen, weil damit nämlich nicht nur in die Freizügigkeit des EU-Bürgers eingegriffen wird, sondern auch noch in die des ebenfalls geschützten freien Binnenmarktes eingegriffen würde.

Das Münchner Verwaltungsgericht erachtete Ausreiseverbote durch die Bundespolizei nicht als grundsätzlich rechtswidrig, sondern stellte hier auf formale Fehler ab. Bei einem besser begründeten Bescheid hätte es das Verbot möglicherweise gehalten. Es kann daher keine Garantie übernommen werden, wie in anderen Gerichtsverfahren entschieden werden würde.

Auf die Datei "Gewalttäter Sport" bzw. INPOL-Eintragungen dürfen, jedenfalls nach ihrer Errichtungsanordnung, nur bundesdeutsche Behörden zugreifen. Bei einer Ausreise aus einem anderen Land ist mit einer entsprechenden Datenabfrage in der Regel nicht zu rechnen. Die ZIS arbeitet allerdings auch bei Auslandsspielen, insbesondere der Nationalmannschaft, mit örtlichen Polizeibehörden zusammen.  

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