Gegen Fußballfans, die bereits mehrmals „strafrechtlich in Erscheinung getreten“ sind, erlässt die Polizei zur Zeit verstärkt Bescheide, in denen deren erkennungsdienstliche Behandlung gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG angeordnet wird. Gleichzeitig wird der sofortige Vollzug der Maßnahme angeordnet und eine Frist gesetzt, innerhalb der ein Termin für die Maßnahme vereinbart werden soll.
In den Bescheiden werden teilweise lange zurückliegende Geschehnisse und Bagatelltaten aufgeführt, außerdem Jugendverfehlungen und Straftaten, die keinerlei Bezug zum Fußball haben. Außerdem werden als sog. aktueller Anlass auch noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren berücksichtigt, obwohl der Bescheid in diesem Fall auf eine andere Rechtsgrundlage, nämlich § 81 b 2. Alt. StPO, gestützt werden müsste.
Eine Klage wurde unter anderem wegen dieser Anwendung der falschen Rechtsgrundlage beim Verwaltungsgericht Ansbach eingereicht. Der Freistaat Bayern argumentierte damit, dass der - nach eigenen Angaben tatsächlich vorliegende - Begründungsmangel ja jederzeit behoben werden könnte, indem ein neuer Bescheid erlassen wird, in dem die richtige Rechtsgrundlage genannt wird. Das Gericht hätte sich dieser Auffassung nach mündlicher Auskunft eines der Richter angeschlossen.
Dazu kam, dass das laufende strafrechtliche Verfahren zwischenzeitlich mit einer rechtskräftigen Verurteilung geendet hatte, weswegen die Klage nun aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten zurückgenommen wurde.
Allerdings hatte der gleichzeitig mit der Klage eingereichte Eilantrag, der sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung richtete, Erfolg: Die Polizeidienststelle hob die entsprechende Anordnung auf, der Freistaat Bayern musste diesbezüglich die Verfahrenskosten tragen.
In einem weiteren Fall wurde Klage eingereicht, weil die recht geringfügigen Vorfälle, die zur Begründung des Bescheids herangezogen worden waren, bereits lange Zeit zurücklagen, und der Kläger noch nicht einmal Erwachsener im Sinne des StGB war.
Auch hier konnte gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids erfolgreich vorgegangen werden.
In der Sache selbst musste jedoch leider ebenfalls eine Klagerücknahme erfolgen, da der Kläger zwischenzeitlich von Zivilpolizisten beim angeblichen Anbringen eines Aufklebers in Gewahrsam genommen und dabei so eingeschüchtert wurde, dass er sich „freiwillig“ erkennungsdienstlich behandeln ließ. Was für ein Zufall…