Weil in der Vergangenheit immer wieder Mitglieder und Fremde auf die RSH zu kamen hat sich diese ein Thema zu eigen gemacht, das seit langem für Irritation sorgt: Die Vorladungen zu erkennungsdienstlichen Behandlungen sind allzu gern in einem Formular ausgestaltet, das man im Zivilrecht als bewusst täuschend bezeichnen könnte. In den Formularen wird nämlich am Ende darauf hin gewiesen, dass bei Nichterscheinen ein „förmlicher Bescheid“ ergehen kann, der „kostenpflichtig“ durchgesetzt werden kann. Die Begriffe „förmlicher Bescheid“ und „kostenpflichtig“ sind dabei in Fettschrift gehalten. Beim laienhaften Leser erzeugt das zwangsweise die Befürchtung, dass ein Nichterscheinen zur EDM auf jeden Fall mit einem kostenpflichtigen Bescheid verbunden ist. Dies ist aber in der Regel nicht der Fall, weil in den meisten Fällen die Vorladung nur auf eine freiwillige Datenerhebung
gerichtet ist. Genau darüber täuscht aber das seltsame Formular indem es nicht verdeutlicht, auf welche Rechtsgrundlage sich die Aufforderung zur Abgabe der Daten stützt und ob überhaupt eine Pflicht zu deren Abgabe besteht.
Die Rot-Schwarze Hilfe hat sich deshalb hilfesuchend an die zuständige oberste Behörde gewandt und darum gebeten, doch einmal zu prüfen, ob es dem Rechtsstaat würdig sein, sich solcher Formulare zu bedienen. Die Antwort folgte prompt: Es handele sich um alte Formulare, die mittlerweile ausgetauscht würden.
Nachdem die RSH aber im Nachhinein wieder das exakt gleiche Formular in die Hände bekam, fragte der Vorstand nochmals bei der Behörde nach, wie das denn mit dem angeblichen Austausch ablaufe und ob man denn einmal ein neues Formular sehen dürfe. Die Antwort war kurz und knapp: Nein, dürfe man nicht und außerdem gebe es sonst nichts mehr zu dem Thema zu sagen.
Schade. Besonders schade, dass nach unserer Kenntnis bis heute kein Betroffener ein neues, rechtsstaatlich ordentliches Formular zu Gesicht bekommen hat…