Fragen und Antworten zur Wohnungsdurchsuchungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts an den zuständigen RSH-Anwalt Jahn-Rüdiger Albert, Fachanwalt für Strafrecht
Das Bundesverfassungsgericht hat die Wohnungsdurchsuchung für offensichtlich verfassungswidrig gehalten. Durchsucht wurde aber damals trotzdem. Was bringt die Entscheidung dem Betroffenen?
Einen konkreten Vorteil hat der Betroffene durch die Entscheidung nicht, außer dass die Verfahrenskosten für die damalige Beschwerde gegen die Durchsuchung erstattet werden. Es handelt sich um eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung. Dennoch war es wichtig, dass der Betroffene mit Unterstützung der RSH die Sache bis zum Ende durchgezogen hat.
Zum einen stellt die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eine Genugtuung dar – und sie klärt Rechtsfragen für die Zukunft. Das kann auch dazu führen, dass künftig ähnliche Durchsuchungen als Amtspflichtverletzung angesehen werden könnten.
Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass Vermutungen keine Tatsachen sind. Es ist absolut unverständlich, wie die Ausgangsgerichte auch nur im Ansatz zu der Auffassung kommen konnten, man könne sich beliebig eine sog. Führungsperson einer Ultragruppe herauspicken und einfach in die Wohnung marschieren. Und das, obwohl der unbekannte Informant des unbekannten Informanten ausdrücklich angegeben hatte, dass er gar nicht weiß, wo sich das Banner befindet.
Die eklatante Rechtswidrigkeit musste sich nicht nur dem Staatsanwalt, sondern auch den beteiligten Gerichten aufdrängen. Man darf schon die Frage stellen, ob ein solcher Durchsuchungsbeschluss auch ergangen wäre, wenn es sich nicht um eine „Führungsperson“ einer Ultragruppierung gehandelt hätte.
Muss der Freistaat jetzt dem Betroffenen eine Entschädigung bezahlen?
So kurios es klingt: Der unverdächtige Zeuge, bei dem eine Durchsuchung stattfindet, steht schlechter da als ein Beschuldigter. Der Beschuldigte wird entschädigt, wenn er freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird. Doch das damit verbundene Gesetz gilt nicht für den Unverdächtigen.
Es kommen Amtshaftungsansprüche in Betracht, wenn man der Auffassung ist, der Antrag des Staatsanwalts war eine Dienstpflichtverletzung. Für Fehlentscheidungen der Gerichte dagegen haftet der Staat nur bei vorsätzlicher Rechtsbeugung, es gilt das sog. Richterprivileg.
Warum hat das Verfahren so lange gedauert?
Zunächst hat das Landgericht München I sehr lange Zeit nicht entschieden. Erst danach konnte Verfassungsbeschwerde eingereicht werden. Verfassungsbeschwerdeverfahren dauern meist mehrere Jahre. Das liegt auch daran, dass noch weitere Stellen beteiligt werden.
Hier wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Justiz und Verbraucherschutz und vom Generalbundesanwalt eine Stellungnahme eingeholt. Beide beantragten übrigens, die Verfassungsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Sie fanden die Wohnungsdurchsuchung rechtmäßig.
Besonders die Stellungnahme des Generalbundesanwalts, immerhin eines der diensthöchsten Juristen dieses Landes, war schon sehr bedenklich. In diesem Verfahren wurde auch darüber gestritten, ob der Münchner Staatsanwalt seinem Informanten Anonymität zubilligen durfte. Das geht normalerweise natürlich nicht. Wer als Zeuge bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft aussagt, haftet ja auch für das, was er dort sagt.
Es gibt klare Regeln, in welchen Ausnahmefällen Anonymität zugesichert werden darf, und die wurden meiner Meinung nach nicht eingehalten. Die Anordnung hätte nämlich der Leiter der Staatsanwaltschaft vornehmen müssen, was nicht geschah. Der Generalbundesanwalt meinte dann ausführen zu können, dass der Staatsanwalt eben von Gefahr in Verzug ausgegangen sei. Dies war nach Aktenlage aber erkennbar nicht der Fall. Weder hatte der Staatsanwalt dies notiert, noch sofort gehandelt. Er schrieb vielmehr einen Vermerk über ein „kürzlich“ erfolgtes Gespräch mit seinem geheimen Informanten. „Kürzlich“ und „Gefahr in Verzug“ schließen sich gegenseitig aus. Man muss sich schon wundern, wenn der Generalbundesanwalt in Stellungnahmen gegenüber dem Bundesverfassungsgericht zu derartigen Verrenkungen ausholt, bei denen man einem Jurastudenten als Korrektor „Sachverhaltsquetsche“ an den Rand geschrieben hätte.
Besorgt sein muss man, wenn der Generalbundesanwalt dann noch schreibt, es seien durch die Durchsuchung in den Privaträumen einer Führungspersönlichkeit, wenn schon nicht das Raubgut selbst gefunden werden sollte, entscheidende Hinweise auf seinen Verbleib zu erwarten gewesen. Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen. Der Beschluss lautete ausschließlich auf Suche nach dem Gegenstand und nicht nach Durchsuchung irgendwelcher anderer Unterlagen (beispielsweise Computer, Handy, private Briefe usw.). Meint der Generalbundesanwalt, die Polizei darf sich dann einfach alles anschauen?
Noch mal zur Erinnerung: Es ging um eine Durchsuchung bei einem selbst überhaupt nicht Beschuldigten! Wie kommt der Generalbundesanwalt darauf, dass man eine Durchsuchung durchführen kann, um durch diese „jedenfalls - im Zusammenhang mit einer anstehenden Zeugenvernehmung zu würdigende – weiterführende Hinweise“ über den Verbleib des gesuchten Gegenstandes erhalten zu können. Das ist eine Auffassung von der Unverletzlichkeit der Wohnung, bei der mir angst und bange wird.