Offener Brief
Sehr geehrter Herr Benisch,
aus einer Vielzahl von Gesprächen ist Ihnen unsere Organisation ja hinlänglich bekannt.
Wir blicken nunmehr auf eine über drei Jahre dauernde Tätigkeit zurück. An dieser Stelle möchten wir nicht versäumen, auf unsere Tätigkeit im Rahmen der Prävention hinzuweisen, die in der Öffentlichkeit freilich wenig bemerkt werden dürfte.
Wir wenden uns mit diesem offenen Brief an Sie, weil seitens des Vorstandes wie auch einer Vielzahl von Mitgliedern offene Fragen bestehen, die die Arbeit der von Ihnen geleiteten Polizeidienstelle betreffen. Diese stehen allesamt im Zusammenhang mit der Vergabe von Stadionverboten durch den 1. FC Nürnberg.
Zum einen bitten wir Sie um Mitteilung, auf welcher Rechtsgrundlage die Polizeiinspektion Daten aus einem laufenden Ermittlungsverfahren – auch wenn kein Zusammenhang mit dem 1. FC Nürnberg besteht, etwa, weil eine angebliche Straftat an einem Bundesligaspieltag in der Nürnberger Innenstadt begangen wurde – an den 1. FC Nürnberg bzw. an dessen Sicherheitsbeauftragten Daniel Kirchner weitergibt. Der Verein ist in den fraglichen Fällen weder Geschädigter, noch Zeuge und erhält dennoch detaillierte Informationen zu Namen des Betroffenen, Tatvorwurf und angeblichen Beweismitteln. Nach unserer Auffassung findet sich jedoch hierfür in den einschlägigen Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes keine Rechtsgrundlage.
Weiterhin mussten wir in der Vergangenheit mehrfach feststellen, dass der 1. FC Nürnberg durch Ihre Behörde zur Vergabe eines Stadionverbotes gedrängt wurde obgleich sich im Nachhinein herausstellte, dass sich der von Ihnen mitgeteilte Sachverhalt nicht bestätigte oder sich gar ins Gegenteil verkehrte. Uns interessiert insbesondere, wie solche Fälle für die Zukunft vermieden werden sollen. Dabei ist uns sehr wichtig, darauf hinzuweisen, dass viele unserer Mitglieder erheblich unter der Vergabe eines Stadionverbotes leiden, dies natürlich umso mehr, wenn sie es zu unrecht erhalten haben und dann die komplette Dauer eines Ermittlungsverfahrens abzuwarten haben (manchmal Jahre!), bis ihre Unschuld klargestellt ist und das Stadionverbot aufgehoben wird – wenn es das wird.
Abschließend bitten wir Sie noch um Auskunft darüber, ob bei Ihrer Behörde bzw. den Szenekundigen Beamten Ihrer Dienststelle personenbezogene Dateien über Fußballanhänger geführt werden. Diese Frage drängt sich uns insbesondere deshalb auf, weil uns jüngst die Mitteilung gemacht wurde, ein sehr junger Fan des 1. FC Nürnberg sei bei einer etwaigen Straftat durch die Szenekundigen Beamten erkannt worden. Der junge Mann ist aber weder vorbestraft noch irgendwie anderweitig durch eine polizeiliche Maßnahme bei Ihrer Behörde bekannt. Aus anderen Bundesländern ist uns geläufig, dass bei den Polizeidienststellen bzw. speziell bei den Szenekundigen Beamten Dateien vergleichbar der Datei „Gewalttäter Sport“ geführt werden, in welchen die örtlichen „Problemfans“ aufgelistet und mit Bildmaterial sowie persönlichen Daten verknüpft sind.
Ihren Antworten sehen wir voll Interesse entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Vorstandschaft Rot-Schwarze Hilfe
Antwort PI Süd:
Sehr geehrter Herr ...................,
ich danke Ihnen für den Brief vom 13.09.2010 und möchte mit meinem Schreiben die Ihrerseits aufgeworfenen Fragen beantworten.
1. Datenweitergabe an Institutionen welche für den Erlass von Stadionverboten zuständig sind
Ich setze als bekannt voraus, dass es ,,polizeiliche Aufgabe ist, die allgemeinen oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren."
Eine Datenweitergabe an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches ist vor allem dann zulässig, soweit es ,,zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben" oder ,,zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl" erforderlich ist.
Eine derartige Regelung ist in allen Polizeiaufgabengesetzen der einzelnen Bundesländer in gleichlautender oder ähnlicher Form enthalten (Art. 2, Abs. I , Art. 4l , Abs. l, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz).
Unter gewissen Voraussetzungen bestimmten Personen den Zutritt zu einem Fußballstadion zu verwehren, ist insbesondere Bestandteil der Abwehr von Gefahren. Die Zuständigkeit obliegt in diesem Zusammenhang allerdings dem Hausrechtsinhaber und somit dem jeweiligen Verein oder auch dem Deutschen Fußballbund als eigentlichen Veranstalter von Bundesspielen. Durch die Übermittlung bestimmter Daten wird der Verein oder der DFB daher in die Lage versetz, seinen Pflichten als Hausrechtsinhaber, aber auch als Veranstalter nachzukommen. Da dies ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr ist, besteht grundsätzlich für die Polizei sowohl die Aufgabe als auch die Befugnis zur Datenweitergabe.
Dabei hat die Polizei pflichtmäßiges Ermessen walten zu lassen und die Wahl der Mittel anzupassen, insbesondere aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Der Erlass von Stadionsverboten hat sich an den Stadionverbotsrichtlinien des DFB zu orientieren.
Diese Vorgaben gelten für alle Polizeibehörden respektive Vereine gleichermaßen, nicht nur für die Polizeiinspektion Nürnberg-Süd oder den 1.FC-Nürnberg.
Für den Bereich der Polizeiinspektion Nürnberg-Süd kann ich Ihnen dabei versichern, dass sensibel auf die Rechte der Betroffenen geachtet wird und mögliche Rechtseingriffe auf das notwendige Minimum reduziert bleiben.
2. Bedrängen des Vereins hinsichtlich eines Stadionverbotes
Die Polizei schlägt dem Verein nach pflichtgemäßer Prüfung Personen zum Erlass eines Stadionverbotes vor.
Die von Ihnen geschilderte ,,mehrfache" fehlerhafte Beantragung von Stadionverboten durch die PI Nürnberg - Süd kann ich nicht nachvollziehen.
Sollten Sie eine einzelfallbezogene Antwort wünschen, so bitte ich unter Anzeige eines Mandates diesen Fall konkret zu benennen.
3. Personenbezogene Datei über Fußballanhänger
Es ist nicht denkbar, dass in polizeilichen Dateien, somit auch der Datei ,,Gewalttäter Sport“ Personen aufgeführt sind, die - wie Sie schreiben - weder vorbestraft noch irgendwie anderweitig durch eine polizeiliche Maßnahme bekannt wurden.
Personenbezogene Daten in Zusammenhang mit Sportveranstaltungen (insbesondere Fußballspielen) werden in der Datei ,,Gewalttäter Sport“ gespeichert und bearbeitet. Diese Datei orientiert sich an einer Errichtungsanordnung, berücksichtigt die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach dem Bundesdatenschutzgesetz und wurde hinreichend, auch verwaltungsgerichtlich, geprüft .
Sehr geehrter Herr ................, ich hoffe Ihre Fragen ausreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Kurt Benisch
Leitender Polizeidirektor