Nachdem das Gesetz hinsichtlich der Pflicht des Erscheinens bei polizeilichen Zeugenvernehmungen geändert wurde, gibt es – wie es zu befürchten war und natürlich im Bereich Fußball – erste Berichte, die weiterhin üble Methoden befürchten lassen.
Wie bereits bekannt, ist es nach der Neuregelung des § 163 Abs. 3 StPO so, dass man nunmehr zu Zeugenvernehmungen bei der Polizei erscheinen muss, wenn diese auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgen. Kommt man dem nicht nach, drohen Sanktionen, wie z.B. ein Ordnungsgeld.
Freilich ist es nach wie vor so, dass man einer Vorladung zu einer Zeugenvernehmung, die rein durch die Polizei veranlasst wurde und nicht auf Anordnung der Staatsanwaltschaft, weiterhin nicht nachkommen muss.
Leider wird von ersten Fällen berichtet, in denen Zeugen – aus welchen Gründen auch immer – einer Vorladung durch die Polizei nicht nachgekommen sind. Wenn man nun glaubt, dass dann ein nächster Schritt wäre, dem Zeugen eine weitere Ladung zu senden, welcher zufolge eine staatsanwaltliche Anordnung zugrunde liegt, verkennt man den (zumindest teilweisen) Umgang der Ermittlungsbehörden mit gesetzlichen Regelungen.