Bert Agnostel (Name von der RSH geändert) wird sich noch länger an seinen Aufenthalt in Berlin erinnern. Anlässlich des Spiels des Ruhmreichen hatte er sich dort derart scheußlich über einen vergebenen Elfmeter (nicht der schlimmste der Saison, Anm. der RSH) ärgern müssen, dass er gegen eine Scheibe eines WCs schlug, die prompt zu Bruch ging.

Bert wurde direkt auf dem Fuß bestraft, wie es so schön heißt. Er verletzte sich reichlich übel. Doch wie gewohnt war damit die Geschichte für einen Fan natürlich nicht zu Ende. Allzugern hätte die Polizei Bert wegen einer Sachbeschädigung belangt.

Allerdings verlangt das Gesetz bei einer Sachbeschädigung einen sogenannten Strafantrag durch den Geschädigten. Dazu trat die Polizei mehrfach an die Betreibergesellschaft des Stadions heran und übermittelte die Bitte (!!!) um Stellung eines solchen Antrags. Die Gesellschaft erklärte aber, dass sie bei geringfügigen Schäden in der Regel keinen Antrag stelle.

Bei anderen Staatsanwaltschaften hätte die RSH nunmehr erwartet, dass das Erfordernis des Strafantrags dadurch umgangen wird, dass das „besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung“ bejaht wird. Dann ist der Antrag nämlich nicht mehr nötig. Und beim Fußball ist schließlich ein solches Interesse sozusagen selbstredend. Nicht in diesem Fall. Die Staatsanwaltschaft entschloss sich in logischer Konsequenz es eben nicht zu bejahen. Was soll das auch, wenn schon der Geschädigte kein Interesse an der Verfolgung hat?

Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

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