Einen eher ungewöhnlichen Fall hatte die Rot-Schwarze Hilfe (RSH) zu bearbeiten. Ein Mitglied kam mit einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch vom Spiel am 04.05.2019 aus Wolfsburg zurück und dadurch war eine juristische Frage zu klären:
Liegt ein Hausfriedensbruch vor, wenn ein Fan mit gültiger Eintrittskarte das Stadion durch ein Drehkreuz betritt, sich danach aber teilweise der Kontrolle durch den Ordnungsdienst entzieht? Die Polizei in Wolfsburg sah einen Hausfriedensbruch vorliegen und auch die bevollmächtigte Dame beim VfL Wolfsburg unterstützte die Sache. So wurde innerhalb der Dreimonatsfrist, am 14.05.2019, ein Strafantrag der geschädigten Institution VfL Wolfsburg unterschrieben.
Zuvor wurden die Videos der Stadionkamera, die u. a. den Gästeeinlassbereich filmen, ausgewertet, das Bildmaterial aufgearbeitet, nach Nürnberg geschickt und hier von den Nürnberger szenekundigen Beamten begutachtet. Danach folgten noch zwei Zeugenbefragungen und fertig war die Ermittlungsakte. Das Anzeigenvolumen mit Gewalttaten rund um den Fußball hatte einen statistischen Eintrag mehr. Bereits am 21.06.2019 war dann die mit Belastungseifer behaftete Polizei Wolfsburg wieder etwas klüger, denn der Oberamtsanwalt der Staatsanwaltschaft Braunschweig stellte das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels Erfüllung des Straftatbestandes des Hausfriedensbruchs ein.
Begründet wurde dies dadurch, dass das Entziehen einer Kontrolle bzw. die Missachtung der Anordnung der anwesenden Ordner keinen Hausfriedensbruch darstelle, da der Beschuldigte hier offensichtlich mit einer gültigen Eintrittskarte das Stadion betreten habe.
Viel einfacher und ohne Arbeitsaufwand hätten die Hobbyjuristen der Polizei Wolfsburg die Sache auch klären können, in dem diese einfach zum Telefonhörer gegriffen und bei der Staatsanwaltschaft nachgefragt hätten, ob hier überhaupt ein Hausfriedensbruch vorliege oder nicht. Aber da wäre dann wohl der Eintrag in der Statistik über Gewalt in deutschen Fußballstadien weggefallen…