Bei der Bundesligapartie Glubb gegen Hoffenheim am 25.01.2014 hatten sich Zivilbeamte der Polizei die Reihe eins des Oberrangs über dem Gästestehblock ausgesucht, um wichtige Polizeiarbeit zu verrichten. Und siehe da, sie hörten einen Nürnberger Anhänger, wie er seinen Kumpels versprach: „Wenn der Glubb ein Tor schießt, werf‘ ich meinen Becher.“

Prompt flog der Ball ins Netz und dann der Becher, halb mit Bier gefüllt, in den Unterrang. Er landete in einer der vorderen Reihen des Gästeblocks auf dem Kopf eines 17jährigen aus der Nähe von Sinsheim, der eine kleine Wunde davontrug. Die Beamten, die so taten, als würden sie mitjubeln, waren mit aufgesprungen und hatten den angekündigten Wurf aus Reihe zwei unmittelbar mitverfolgt. Einer der Beamten eilte in die Stadionkanzel, um den Übeltäter abfotografieren zu lassen. Der andere Beamte verfolgte den Becherwerfer, damit dieser nicht entwischen konnte.

Es folgte das übliche Procedere: Festnahme, Blutprobe, Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung, dann die Hauptverhandlung. Die Beamten berichteten über ihren spektakulären Einsatz und zeigten sich sichtlich stolz von der gelungenen Undercoveraktion. Der Geschädigte erschien dagegen gar nicht erst zur Hauptverhandlung.

Da Gericht und Staatsanwaltschaft den Bierbecher als gefährliches Werkzeug werteten, stand eine Freiheitsstrafe von mindestens sieben bis acht Monaten im Raum, zumal das Bundeszentralregister schon einmal einen Faustschlag im Jahre 2011 aufwies. Dass ein Becher aus weichem Kunststoff jedenfalls aus Sicht des Werfers kein gefährliches Werkzeug sei, warf der RSH-Anwalt ein. Dem wollte sich das Gericht jedoch nicht anschließen. Die Staatsanwältin sah vielmehr große Gefahren vor allem für Kinder, wenn derartige Wurfgeschosse herumgeschleudert werden.

Allerdings stimmte sie dem Verteidiger zu, dass man allenfalls von einem sogenannten minder schweren Fall ausgehen könne. Ergebnis: 4 Monatsgehälter Geldstrafe. Ein richtig teures Bier.  

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.