Die Durchführung eines Strafverfahrens gegen einen Polizeibeamten, welcher anlässlich der Vorfälle beim DFB-Pokalspiel vom 20.12.2012 zwei junge Männer erkannt haben wollte, die sich hierbei Straftaten zu Schulden hätten kommen lassen, wobei sich später herausstellte, dass eine sichere Identifizierung der beiden Männer anhand der umfangreichen Video-Dokumentationen gar nicht möglich war und sie deswegen auch gar nicht verfolgt hätten werden können, wurde von der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft abgelehnt.

Der entsprechenden Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung, übler Nachrede und Verfolgung Unschuldiger wurde deswegen keine Folge geleistet, weil kein Nachweis geführt werden konnte, dass der Polizeibeamte "wider besseres Wissen" gehandelt hat und nicht nur sein fehlerhaftes Handeln "billigend in Kauf genommen" hat. Rechtlich wird mit dieser Abgrenzung die Differenzierung zwischen direktem Vorsatz und bedingtem Vorsatz definiert. Eine Strafbarkeit des Polizeibeamten sei aber nur bei direktem Vorsatz möglich.

Weil das Videomaterial aufgrund dessen der Polizeibeamte seine falschen Verdächtigungen gegen die beiden jungen Männer erhoben hat, aber selbst nur eine relativ schlechte Qualität aufgewiesen hat, kann nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft nicht ausgeschlossen werden, dass der Polizeibeamte einer versehentlichen Verwechslung unterlegen ist. Eine solche Verwechslung kann aber nicht zu einer Strafbarkeit führen.

Man kann nur hoffen, dass der betroffene Polizeibeamte zukünftig sich gegebenenfalls vorliegendes Videomaterial sorgfältiger anschaut, damit erneute versehentliche Verwechslungen sich nicht wiederholen. Auch wenn die Durchführung eines Strafverfahrens somit nicht möglich war, hat die Strafanzeige wohl dazu beigetragen, dass zukünftig ein etwas höherer Sorgfaltsmaßstab bei polizeilichen Ermittlungen in vergleichbaren Fällen angewandt werden wird.

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