Darf ein Polizeibeamter Dritten über ein Ermittlungsverfahren berichten? Nein, darf er nicht. Bei einem Ermittlungsverfahren handelt es sich nämlich um ein sogenanntes Privatgeheimnis, das bis zur öffentlichen Hauptverhandlung in der Regel erst einmal keinen Nichtbeteiligten etwas angeht.
Umso bedenklicher ist es, wenn Polizeibeamte in der Praxis immer wieder vergessen, dass auch Familienangehörige des Beschuldigten (oder gerade die) zu den Dritten gehören, denen von dem Verfahren gegen ihren Verwandten nicht zu berichten ist.
Leider scheint es so, dass die Beamten oft der Auffassung sind, man müsse die Eltern eines Fußball-Störers mal aufklären, was ihr Sprössling denn für ein missratenes Kerlchen ist. Ob sich damit die Hoffnung verknüpft, die Eltern würden daraufhin endlich die Erziehung beginnen, kann man nur mutmaßen.
Problematisch wird es für den Beamten dann, wenn der Sprössling schon volljährig ist und die gesetzliche Vertretung durch die Eltern dadurch nicht mehr fortbesteht.
So geschehen in der Vergangenheit schon mehreren RSH-Mitgliedern. Zuletzt erstattete Torben Bimm (Name von der RSH geändert) Strafanzeige gegen einen Polizeibeamten, der seiner auch noch schwer kranken Mutter erzählt hatte, dass gegen Torben ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte laufe. Dass Torbens Mutter sich über diese Information wenig freute, dürfte sich von selbst verstehen, sie konnte zu dem Zeitpunkt ja noch nicht ahnen, dass das Verfahren gegen ihren Sohn später gegen eine Geldauflage nach
§ 153a StPO eingestellt werden würde.
Die Staatsanwaltschaft sah den Tatbestand der Verletzung von Privatgeheimnissen durch den Beamten jedenfalls offenbar als erfüllt an, stellte das Verfahren jedoch gemäß § 153 StPO wegen der angeblich geringen Schuld ein. Dennoch verbleibt die Erkenntnis, dass das Verhalten des Beamten nicht rechtmäßig sondern vielmehr strafbar war und ein zweites Mal nicht vorkommen darf.