Beim Bundesligaspiel des Glubb in Hoffenheim am 27.04.2013 zeigte sich ein sog. Szenekundiger Beamter (SKB) aus Nürnberg besonders eifrig. Er entdeckte einen Glubb-Anhänger im Stadion, gegen den ein Stadionverbot des TSV 1860 München vorlag. Es folgte die übliche Prozedur: Ermittlungsverfahren einleiten, Strafanzeige der TSG Hoffenheim einholen, gleich noch ein weiteres Stadionverbot aus Hoffenheim anfordern.
Es drohte eine Bestrafung wegen Hausfriedensbruchs. Als der eingeschaltete RSH-Anwalt die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Heidelberg erhielt, zeigten sich jedoch erhebliche Zweifel, ob das Stadionverbot aus München überhaupt wirksam war. Denn dieses wurde nur per Email zugestellt. Die Zustellung per Post hatte nicht funktioniert, da das Schreiben an eine falsche Adresse erfolgte.
Die Polizei ging von einer wirksamen Zustellung per Mail aus und schickte die Akte wegen Hausfriedensbruchs an die Staatsanwaltschaft. Der Verein habe die Emailadressen gekannt, weil der Betroffene den TSV 1860 München schon einmal wegen der Aussetzung eines früheren Stadionverbots per Mail angeschrieben habe, so die Polizei. Außerdem habe der SKB am Rande des Bundesligaspiels vom 13.04.2013 den Glubbfan "belehrt", dass ein Stadionverbot bestehe. Dieser erwiderte jedoch, dass er keine Mail erhalten habe.
Der RSH-Anwalt schrieb daraufhin an die Staatsanwaltschaft, dass die Stadionverbotsrichtlinien eine schriftliche Zustellung vorsehen, die auch aktenkundig zu machen ist. Eine Mail genüge nicht. Auch eine "Belehrung" durch die Polizei sei kein wirksames Stadionverbot. Insbesondere nicht für ein Spiel in Hoffenheim. Denn die Polizei sei nicht von den Vollmachten erfasst, die sich die Ligavereine gegenseitig zum Aussprechen von Stadionverboten erteilt hätten. Deshalb habe die Polizei hier auch nicht wirksam als Stellvertreter gehandelt, eine Vollmacht oder einen Zustellungsauftrag habe sie nicht gehabt. Der Anwalt beantragte, das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs einzustellen.
Dieser Rechtsauffassung schloss sich die Staatsanwaltschaft Heidelberg nun an und stellte das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein.
Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass Stadionverbote schriftlich oder mündlich ausgesprochen werden können. Mündliche müssen schriftlich wiederholt werden. Ein Stadionverbot stellt ein zivilrechtliches Hausverbot dar. Wenn dies für andere Spielstätten wirksam sein soll, müssen daher entsprechende Bevollmächtigungen vorliegen. Es muss aber immer darauf geachtet werden, dass jeder Einzelfall gesondert gelagert sein kann. Teilweise wird die Polizei nämlich auch mit einer offiziellen Zustellung eines Stadionverbots beauftragt und spielt somit quasi Postbote. Polizeirechtlich ist das zwar fragwürdig, in einem solchen Fall wird man aber von einem wirksamen zugestellten Stadionverbot ausgehen müssen.