Wie schnell man bei einer Auswärtsfahrt ein Strafverfahren an den Hals bekommen kann, durfte Peter Gletscherei (Name von der RSH geändert) kürzlich schmerzhaft erfahren. Er hatte sich bei einem Auftritt des Glubb in einem Stadion der Nation eines Metallstabes bedient um seinen geliebten Verein durch lautes Spiel auf dem Zaunxylofon zu unterstützen. Der Metallstab, so stellten die ermittelnden Beamten Fest, konnte nur ein Teil eines nicht ganz vollständige Zaunpuzzles sein, sprich er war irgendwann von irgendwem dem Zaun entnommen oder entrissen worden. Wer natürlich ein Stück Zaun in der Hand hält und damit lärmt, kommt ja per se sofort als Krimineller in Betracht. Auch wenn die penibele Auswertung von Videomaterial weder ihn noch andere überführt. Da führt kein Weg an einem Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung vorbei.
Dieses wird dann nicht gegen Unbekannt, sondern sogleich gegen Peter eingeleitet, wer auch sonst könnte in einem Gästeblock Zugriff auf Stücke des Zaunes haben? Peter ließ durch seinen Anwalt der zuständigen Staatsanwaltschaft mitteilen, dass er eben nicht der Zaunknacker sondern rein ein passionierter Zaunmusiker sei (wobei letzteres wohl durch den Anwalt eher nicht vorgetragen wurde). Das verfahren wurde auch prompt gem. § 170 Abs. 2 StPO, also mangels Tatverdacht, eingestellt.
Wenn sich jetzt auch noch jemand darüber aufregt, dass ein solches Verfahren natürlich im nächsten ZIS-Bericht als „eingeleitetes Verfahren“ wegen einer Sachbeschädigung erscheinen wird, dann kann man nur noch mit dem Kopf schütteln... oder sich übergeben.