Zwei abgeschlossene Fälle zeigen, welch eine Macht die obersten Richter am Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg haben, wenn sie das Gesetz auszulegen haben.

Im ersten Fall war eine im Herbst ergangene Entscheidung des OLG von erheblicher Bedeutung. Diese hielt einen Freispruch aufrecht, der einen Volksfestbesucher vom Vorwurf der Beleidigung gegenüber sieben Polizeibeamten erlöste. Er hatte in einem T-Shirt mit dem Aufdruck „ACAB“ der für die Abkürzung „All cops are bastards“ stehen soll, ein Fest in Cham besucht. Blickkontakt zu den Beamten, die sich durch das T-Shirt in ihrer Ehre herabgewürdigt fühlten, hatte er nach den Feststellungen der Instanzgerichte wohl nicht aufgenommen, sondern war in ein Bierzelt abgebogen, in dem er dann von den Ordnungshütern aufgegriffen wurde, die offenbar die Sicherheit auf dem Fest in großer Gefahr sahen.

Nun muss man wissen, dass eine Kollektivbeleidigung grundsätzlich nicht strafbar ist, wenn die Gruppe der Beleidigten unabgrenzbar groß ist. Allerdings haben einige Staatsanwaltschaften besonders findig vor ein paar Jahren die rechtliche These aufgestellt, dass bei einem abgrenzbaren Einsatzort wie hier dem Volksfest (oder auch dem Stadion) nur die Gruppe der dort eingesetzten Beamten, also eine individualisierbare Personengruppe betroffen durch eine derartige Beleidigung sein könnte. Dem haben rechtlich fundiert seit längerem Rechtswissenschaftler widersprochen, dennoch wurden die Vorfälle durch die Staatsanwaltschaften verfolgt und angeklagt. So auch in dem Fall in Cham. Allerdings sprach in zweiter Instanz das Landgericht Regensburg den „Täter“ frei, was die Staatsanwaltschaft bewegte, in Revision zum Oberlandesgericht Nürnberg zu gehen.

Manch ein Beobachter hätte wohl die Vermutung aufgestellt, dass das Oberlandesgericht den Beamten und den besagten Staatsanwaltschaften in einer Art Grundsatzentscheidung den Rücken stärken würde. Überraschenderweise (womöglich mit dem Glück im Rücken, dass Volksfeste nicht Gegenstand eines gesellschaftlichen Windphänomens sind) hielt das Oberlandesgericht entgegen des Antrags der Staatsanwaltschaft den Freispruch aufrecht. Von der Öffentlichkeit wurde das freilich kaum bemerkt, eine Presseerklärung hielt man bei dieser Entscheidung offenbar für uninteressant oder gar unpassend.

Immerhin brachte die Entscheidung dem RSH-Mitglied Ted Wuschelkopf (Name von der RSH geändert) eine Einstellung nach § 153 StPO. Er hatte nämlich noch vor dem Ergehen der Entscheidung durch das Oberlandesgericht im Stadion (entgegen jedem Ratschlag der RSH) ein ACAB-T-Shirt getragen. Der Beamte, der sich durch das Shirt beleidigt fühlte und ihn vorläufig festnahm, gab jedoch zu Protokoll, dass Wuschelkopf ihn nicht angesehen habe, sondern er sich nur durch das T-Shirt beleidigt fühle. Im Lichte der neueren Rechtsprechung einigten sich vor Gericht Richterin, Staatsanwaltschaft und Verteidigung auf eine Einstellung nach § 153 StPO wobei alle Kosten durch die Staatskasse übernommen wurden.

 

EXKURS: Zieht keine falschen Rückschlüsse, lasst die ACAB-Klamotten im Schrank! Ihr wisst nie, was ein Beamter wahrnimmt, auch wenn Ihr niemanden fixiert oder provokant anseht!

So hat also eine nicht unbedingt zu erwartende Entscheidung des Oberlandesgerichts einem RSH-Mitglied geholfen. Aber man darf sich nie zu früh freuen. Bereits wenige Tage später entschied das OLG erneut, diesmal aber wieder entgegen den Erwartungen und das muss nun auch ein RSH-Mitglied büßen.

Im zweiten Fall ging es um eine „gezogene“ Jacke eines Fürther Anhängers. Moritz Kirchenmaus (Name von der RSH geändert) war mit einem Kollegen anlässlich eines Spieltages in Fürth unterwegs gewesen und hatte ein mutmaßliches Mitglied der Gruppe Horridos um eine Wendejacke erleichtert, die außen (?) grün-schwarz und innen (?) schwarz ist. Zu seinem Pech war er dabei durch zwei Zivilpolizisten beobachtet worden. Nachdem Moritz und sein Kumpel in das etwa dreißig Meter entfernte Auto gestiegen waren und die Jacke, die sie nach ihren Angaben szeneüblich „entsorgen“ wollten, in den Kofferraum gepackt hatten, wurden sie durch Beamte aufgegriffen. Das Ermittlungsverfahren wurde sofort wegen „Raub“ geführt, wohlgemerkt ein Verbrechenstatbestand mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe als Drohung. Unerheblich dabei, ob der Geschädigte vielleicht gar keine Strafverfolgung wollte.

Nun ist es wiederum wichtig zu wissen, dass der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung zum Thema „Rockerkutten“ klargestellt hat, dass ein „Kuttenziehen“ mit der bloßen Absicht der Erniedrigung des anderen eine Nötigung darstellt. Eine Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen soll dann nicht erkennbar sein, wenn der Plan ist, die „gezogene“ Beute zu vernichten.

Diese Rechtsprechung kümmerte weder das Amtsgericht Fürth noch das Landgericht Nürnberg-Fürth. Vielmehr wurde Moritz jedes Mal eine Absicht unterstellt, sich mittels der Beute einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Also sollte das Oberlandesgericht die Sache richten und den Instanzgerichten die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ins Stammbuch schreiben. Auch hier bestand eigentlich eine klare Hoffnung, dass das OLG mit dem Ergebnis „Nötigung“ urteilen werde. Falsch gedacht: Das Oberlandesgericht hielt die Verurteilung wegen Raubes und fand seine Rechtsprechung offenbar für so aufregend, dass es gleich eine Pressemitteilung herausgab, die sich nach etwas – wen wundert es – vereinfachter Darstellung der Medien in etwa so las: Jackenziehen ist Raub.

In der Vergangenheit gab es einmal rechtlichen Zoff zwischen dem Bundesverfassungsgericht und  dem Bundesgerichtshof. In diesem Streit wurde die eine Institution durch die andere als „Elfenbeinturm“ bezeichnet. So mystisch, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung auch auf regionaler Ebene manchmal ist, kann man den Begriff durchaus verstehen.

 

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