Dieser Satz ist  für jeden einigermaßen erfahrenen Stadionbesucher ein Beleg für die Ahnungslosigkeit des Verwenders. Weiß man doch als regelmäßiger Zuschauer, dass man durchaus auch mit Kind sicher das "Erlebnis Stadion" wahrnehmen kann. Manchmal scheint der Satz aber in einem völlig anderen Sinn zutreffend zu sein. So jedenfalls dürfte das Theo Loge (Name von der RSH geändert) für sich abgespeichert haben. Normalerweise geht Theo mit seinem derzeit Neunjährigen ins Stadion. Als er einmal ausnahmsweise ein "Herrenwochenende" mit Freunden veranstaltet, lernt er, wie schnell man beim Fußball ein Ermittlungsverfahren am Hals hat.

Der Reihe nach: Freitag abend gibt es einen schönen Umtrunk. Dieser dauert - was auch bei einem Immobilienmakler wie Theo und seinen Freunden vorkommen kann - bis tief in die Nacht. Am nächsten Tag dann ein Fußballtag aus dem Lehrbuch: Frühschoppen, Mittagsschoppen, Stadionschoppen. Da ist es kein Wunder, dass die 2-Promille-Grenze irgendwann durchschlagen wird. Weil Theo halt doch nicht ganz so trinkerfahren ist, zollt er seiner Alkoholisierung durch eine leichte Gangunsicherheit Tribut. Ein Ordner bittet Theo und seine Freunde höflich, das Stadiongelände zu verlassen. Die Herren sind einsichtig, gehen.

Daraufhin etwas Shopping im Max-Morlock-Shop. Alkoholbedingt: falscher Ausgang. Hoppla, wieder im Stadion. Dort noch kurz ne Currywurst. Ein verwunderter Ordner bemerkt Theo und funkt zwei Polizeibeamte herbei, die Theo in freundlich-nachdrücklicher Art aus dem Stadion geleiten. Weil Theo schon zweimal an der Schulter operiert wurde leidet er an einer leichten Paranoia bei Berührungen derselben - er lässt sich hinreissen und bezeichnet einen Beamten als "kleiner Pisser".

Nun ist Theo nicht vorbestraft. 35 Jahre alt, 18 Jahre Dauerkarte und Auswärtsfahrten. Die Staatsanwaltschaft denkt nicht an den "Ausrutscher-Paragrafen" 153a StPO, der eine Einstellung gegen Auflagen ermöglicht. Es ergeht ein Strafbefehl. In der Hauptverhandlung erklärt die Staatsanwaltschaft, dass in "Fußballsachen" § 153a "eher nicht" zur Anwendung kommen könne. Der angeklagte Hausfriedensbruch wird gem. § 154 eingestellt, wohl weil eine Nachweisbarkeit nicht so sicher ist. Verbleibt die Beleidigung. Für diese entschuldigt sich Theo in der Verhandlung höchstpersönlich per Handschlag bei dem geschädigten Beamten, der die Entschuldigung als "von Herzen" empfindet und seinen Strafantrag daraufhin zurücknimmt, weil die Sache für ihn ausgeräumt ist. Alles Friede, Freude Eierkuchen?

Von wegen. Aus unerfindlichen Gründen ist die Staatsanwaltschaft trotz der Klärung nicht bereit eine Einstellung gegen Auflagen zu beantragen. Wohl gemerkt, gegen eine Auflage!

Dass das Verfahren nicht ohnehin schon tot war, lag nur daran, dass das Polizeipräsidium als Dienstherr des Beamten ebenfalls Strafantrag gestellt hatte.

Theos Anwalt erbat daraufhin eine Unterbrechung und telefonierte mit der Sachbearbeiterin beim Präsidium. Diese teilte daraufhin dem Gericht per Fax mit, dass der Strafantrag aufgrund der Tatsache, dass der Beamte seinen auch nicht aufrecht erhielt, zurückgenommen werde. Im Ergebnis wurde das Verfahren dann gem § 206a ohne Auflage eingestellt.

Ein Lob an dieser Stelle für das friedensstiftende Verhalten der Polizei, ein großes Fragezeichen in Richtung der Staatsanwaltschaft!

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