Wieder einmal hat es sich gezeigt, dass unser Ratschlag, als Beschuldigter keine Angaben ohne Anwalt zu machen, richtig ist. Ein Glubbfan, der sich mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert sah, war zunächst der Auffassung, er könnte sich möglicherweise tatsächlich etwas zuschulden kommen haben lassen. Trotzdem hielt er sich an die goldene Regel und suchte einen RSH-Anwalt auf.

Der nahm erst einmal Akteneinsicht und siehe da: Der Vorwurf war ein ganz anderer, als der junge Herr zunächst gedacht hatte. Irgendeine Schnittstelle hatte dafür gesorgt, dass der Betroffene mit einem Vorwurf überzogen wurde, mit dem er ganz und gar nicht in Verbindung zu bringen war. Darauf hin erklärte der Anwalt, dass zur Sache keine Angaben gemacht werden und beantragte die Einstellung des Verfahrens nach § 170II StPO, also mangels Tatverdacht. Diese erfolgte prompt einige Tage später. Hätte der Glubberer auf eigene Faust geredet, so hätte er mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit einen Vorfall eingeräumt, wegen dem gar nicht ermittelt worden war.

Damit hätte er sich ohne Not selbst belastet, was unser Rechtssystem jedoch nicht vom Einzelnen verlangt. Wer's anders sieht und der Meinung ist, man muss für alles gerade stehen, was man tut, sollte nicht vergessen, wenn er beim nächsten Mal in der 30-Zone 40 fährt, bei einer Polizeidienststelle vorbeizuschaun und sich wegen der Ordnungswidrigkeit selbst anzuzeigen. Und dann möge er bitte die RSH informieren, ob der aufnehmende Beamte es geschafft hat, sich ein Lachen zu verkneifen...

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