Ecki Talkötter (Name von der RSH geändert) hatte von einer Auswärtsfahrt ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung mit nach Hause gebracht. Prompt erhielt er auch gleich noch ein bundesweites Stadionverbot. Doch oh wunder: Die zuständige Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, bevor der RSH-Anwalt auch nur Akteneinsicht erhalten hatte. Mit der Einstellungsverfügung beantragte jener nunmehr beim ausstellenden Bundesligaverein die Aufhebung des Stadionverbotes.
Pech nur: Die Staatsanwaltschaft hatte in ihre Verfügung nicht aufgenommen, ob das Verfahren nach §170 II StPO (kein Tatverdacht) oder § 153 StPO (geringe Schuld) eingestellt wurde. Weil der Bundesligist die Richtlinien sehr genau nimmt ergab sich daher ein Problem. Die Richtlinien sehen eine Aufhebung auf jeden Fall für § 170 II StPO vor, nicht jedoch zwingend im Falle des § 153 StPO. Zum Glück für Ecki konnte sein Anwalt am Tag des Derbys eine vorübergehende Aussetzung des Verbotes erreichen, so dass Ecki zumindest daran teilhaben konnte (was er möglicherweise mittlerweile bereut haben könnte).
Dieser Fall zeigt ein riesiges Problem der Richtlinien ganz am Rande auf: Man hat als Beschuldigter keinen Einfluss auf die Vorschrift, nach der ein Verfahren eingestellt wird. Vor allem aber hat man kein Rechtsmittel. Wenn also die Staatsanwaltschaft ein Verfahren nach § 153 einstellt, läuft der Betroffene Gefahr, dass er auf seinem Stadionverbot „sitzenbleibt“, obwohl er möglicherweise gar nichts getan hat. Die Richtlinien sind nicht nur an sich schon sehr bedenklich, sondern handwerklich auch noch mies gemacht...