Gleich drei Mitglieder der RSH berichteten anlässlich eines Vorfalls nach dem HSV-Spiel im letzten Jahr über ein heftiges Fehlverhalten von Polizeibeamten. Alle drei seien von dem Beamten in einer jegliche Grenzen der polizeilichen Aufgaben überschreitenden Art und Weise körperlich angegangen worden. Eine der Betroffenen ist darüber hinaus ein Mädchen. Ein RSH-Mitglied erstattete unabhängig Strafanzeige gegen Unbekannt, das Mädchen und ein Herr gemeinsam über den Anwalt. Groß war die Überraschung, als sich herausstellte, dass es sich immer um denselben Beamten handelte, der die Betroffenen angegangen haben soll. Leider führte weder die Anzeige noch die Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens noch die folgenden Anträge auf gerichtliche Entscheidung zu einem wünschenswerten Ergebnis.
Der Beamte habe im Rahmen seiner dienstlichen Pflichten gehandelt, ein Nachweis des Gegenteils sei jedenfalls nicht zu erbringen. Fader Beigeschmack: Ein benannter Zeuge der Vorfälle wurde gerade einmal vorgeladen. Nachdem er der Vorladung – warum auch immer – nicht nachkam, gingen die Behörden sogleich davon aus, dass er nicht als Beweismittel zur Verfügung stehe. Eine solche Ermittlungsarbeit würde sich wohl manch einer wünschen, der als Zeuge gegen einen Freund aussagen soll und nicht zur Vernehmung erscheint. In den Fällen wird er üblicherweise nicht gleich in Ruhe gelassen…