In Oberfranken gibt es besonders eifrige Polizeibeamte. Das Handeln eines Beamten qualifizierte das Verwaltungsgericht Bayreuth nun in einer rechtskräftigen Entscheidung als willkürlich. Dieser läutete am Nachmittag des 15.04.2016 unangekündigt an der Türe von RSH-Mitglied Philipp Mayer (Name geändert) und stellte allerlei Fragen: „Fahren Sie zur EM? Welchem Verein gehören Sie an?“ Auch die Handynummer wollte er wissen. Philipp beendete sofort das Gespräch und kündigte Post vom Anwalt an.
Der eingeschaltete RSH-Anwalt schrieb an die zuständige Polizeiinspektion Lichtenfels mit der Aufforderung, die Rechtsgrundlage für die Maßnahme mitzuteilen. Daraufhin teilte der Leiter der Polizeiinspektion Lichtenfels dem Anwalt mit: Der Besuch habe dazu gedient, mögliche Erkenntnisse im Hinblick auf bevorstehende Nationalmannschaftsspiele „in Berlin und München“ zu gewinnen. Eine schwer nachvollziehbare Begründung: Weder war das Mitglied jemals im Zusammenhang mit Nationalmannschaftsspielen in Erscheinung getreten, noch ist es unerklärlich, weshalb man sich nach der EURO in Frankreich erkundigt, wenn es um Spiele in Berlin und München gehe. Es habe ein Lagebild erstellt werden sollen im Hinblick auf die bevorstehende Europameisterschaft, so die Begründung.
Der Anwalt erhob Dienstaufsichtsbeschwerde, weil der Vortrag abenteuerlich klang. Doch nun wurde es erst richtig sonderbar. Das Polizeipräsidium Oberfranken antwortete auf die Beschwerde, dass die Auskunft aus Lichtenfels falsch gewesen sei. Diese sei zu korrigieren. Das Ganze sei doch keine Maßnahme zur Informationsbeschaffung hinsichtlich irgendwelcher Länderspiele in München und Berlin gewesen, sondern zur Gefahrenabwehr hinsichtlich eines Risikospiels zwischen Polen und Deutschland in Frankreich. Es habe sich um eine „Gefährderansprache“ gehandelt, die von dem Mitglied aber abgebrochen worden sei.
Der Grund dafür sei gewesen, dass Philipp in der Datei „Gewalttäter Sport“ eingetragen sei, weil er im Jahre 2013 im Polizeigewahrsam in München im Zusammenhang mit einem Spiel des Glubb gewesen sei. Dort habe er eine Polizeikette durchbrochen. Außerdem sei er im August 2014 in einer U-Bahn nach Fürth mitgefahren, aus der heraus ein Feuerlöscher geworfen worden sei. Deshalb gehe von ihm eine „konkrete Gefahr“ aus, die öffentliche Sicherheit zu gefährden.
Nun erhob der Anwalt Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte die Feststellung, dass die Gefährderansprache vom 15.04.2016 rechtswidrig gewesen sei. Von seinem Mandanten gehe keine Gefahr aus, der Vorfall im Jahr 2013 liege lange zurück, und mit der fraglichen U-Bahn sei Philipp überhaupt nicht mitgefahren. Und einen Zusammenhang mit Spielen der Nationalmannschaft gebe es in keiner Weise, so der Anwalt.
In seiner Entscheidung vom 12.09.2019 gab das Verwaltungsgericht dem Kläger Recht: Von ihm sei keine „konkrete Gefahr“ ausgegangen. Er sei seit mehr als zwei Jahren vor dem Hausbesuch nicht mehr aufgefallen, erst recht nicht im Zusammenhang mit einem Nationalmannschaftsspiel. Zudem habe die Polizei auch ihr Ermessen nicht richtig ausgeübt. Wie vom Anwalt gerügt, hatte der Polizeibeamte nämlich nicht einmal einen Aktenvermerk über seinen Hausbesuch geschrieben. Und das, obwohl er angeblich ein „Lagebild“ erstellen wollte. Das glaubte daher auch das Verwaltungsgericht nicht: Die Maßnahme erscheine vielmehr eher als „willkürlich gegenüber einem Einzelnen getroffen“. Wäre es tatsächlich um die Erstellung eines Lagebildes gegangen, so das Gericht, hätte auf jeden Fall eine Akte angelegt werden und sinnvollerweise eine Vielzahl von Personen aufgesucht werden müssen.
Das Gericht hielt es auch für notwendig, die Rechtswidrigkeit festzustellen. Weil die Polizei sich auf die Eintragung in der Datei „Gewalttäter Sport“ gestützt habe, drohe die Gefahr der Wiederholung vergleichbarer Polizeiaktionen.