Abgeschlossene Fälle
Am 07.10.2018 besuchte unser Mitglied Tom Tomate (Name von der RSH geändert) das Spiel RB Leipzig gegen unseren Glubb. Soweit so unspektakulär. Denn welch langwieriges Nachspiel dieser Stadionbesuch in Leipzig für ihn haben würde, das erahnte Tom zu diesem Zeitpunkt nicht mal im Ansatz.
Der Spuk ging los als er im Februar 2019 eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung im Briefkasten vorfand. Vermummt solle er sich haben und damit eine Straftat nach dem Sächsischen Versammlungsgesetz begangen. Kann ja nichts passieren dachte er zunächst, schließlich hatte er sich nicht vermummt. Sein Bauchgefühl riet ihm allerdings nichtsdestotrotz anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Und es sollte ihn nicht täuschen.
Der mandatierte RSH-Anwalt gab nach Akteneinsicht im Mai 2019 eine Stellungnahme ab, in der er die Einstellung des Ermittlungsverfahrens anregte und darauf hinwies, dass der Vorwurf an Tom unzutreffend sei, da dieser sich schlicht nicht vermummt habe. Nunmehr werde sich das schon aufklären - so dachte man - schließlich gab es ja mehrere Videoaufnahmen vom Vorfall.
Zunächst tat sich allerdings eine für Tom quälend lange Zeit gar nichts. Erst auf Nachfrage seines Anwalts teilte die Staatsanwaltschaft im Dezember 2019 mit, dass die Ermittlungen noch andauerten. Auf eine weitere Nachfrage im August 2020 teilte die Staatsanwaltschaft dann mit, dass das Verfahren nunmehr beim Amtsgericht Leipzig sei. Im November 2020 flatterte dann schließlich ein Strafbefehl ins Haus. Nicht mehr nur Polizei und Staatsanwaltschaft, nunmehr war also offensichtlich auch das Gericht fälschlicherweise zu der Überzeugung gelangt, dass sich Tom vermummt habe. 900,00 € Geldstrafe zuzüglich Verfahrenskosten sollte er bezahlen.
Ein Polizeibeamter, der im Februar 2020 privat im Markt Cadolzburg (CB) unterwegs ist, beobachtet zufälligerweise eine männliche Person, die anscheinend einen Aufkleber an die Stange eines Straßennamenschildes anbringt. Auf seinen weiteren Weg will der Beamte zwei weitere Schilderpfosten entdeckt haben, die mit einem FCN-Aufkleber neu verziert wurden. Nach erfolgreicher Fahndung seiner im Dienst befindlichen Kollegen konnte der Übeltäter gestellt werden und die Sache zur Anzeige gebracht werden.
Knapp einen Monat nach dem Vorfall stellte dann der erste Bürgermeister Strafantrag wegen Sachbeschädigung. Die Staatsanwaltschaft (StA) stellt das Verfahren jedoch sechs Wochen nach der Tat gem. §170 Abs. 2 StPO ein. Die Begründung: Der Tatbestand der Sachbeschädigung sei nicht erfüllt, da die Aufkleber ohne bleibende Schäden entfernt wurden. Das hatte der Markt den Ermittlungsbehörden so mitgeteilt.
Doch dann kam die Überraschung: Ende Juli 2020 fordert der Markt CB eine Summe in Höhe von 2.243,50 EUR als Schadenersatz. Begründet wird der Rechnungsbetrag durch das Entfernen von Aufklebern und Aufstellen von neuen Verkehrsschildern - 30,5 Stunden waren hierfür nötig so der Markt CB.
Nun muss ein RSH-Anwalt für unser Mitglied mandatiert werden, um diesen behördlichen Irrsinn zu stoppen. Während man sehnlichst auf die Akte wartet, sind die Mitarbeiter der Gemeinde nicht untätig. Denn der Markt nimmt nun offenbar Kontakt zur StA auf und erklärt, dass ein Irrtum vorliege. Die Schilder hätten gar nicht mehr in den Ursprung hergestellt werden können; bei der Entfernung der Aufkleber sei festgestellt worden, dass bleibende Schäden an den Schildern vorhanden sind und ein Austausch zwingend erforderlich gewesen sei.
Im Oktober 2020 wurde ein RSH-Mitglied von einer Polizeistreife beobachtet, weil es sich verdächtig nahe an einem Strom-/Telefonkasten aufhielt. Bei näherer Überprüfung wurde festgestellt, dass hier ein Aufkleber mit Fußballbezug angebracht wurde, zusätzlich konnte das Haftpapier des Aufklebers als Spurenträger (!!) sichergestellt werden. Außerdem vermutet die Polizei, dass weitere drei Aufkleber an Verkehrszeichen und Mülleimer durch unser Mitglied in gleicher Straße das Erscheinungsbild der Stadt verändert haben. Der entstandene Schaden belaufe sich auf 150,00 EUR, so der ermittelnde Polizeibeamte.
Nun beginnt das übliche Prozedere: Die Stadt wird durch die Polizei aufgefordert einen Strafantrag zu unterschreiben, was diese auch umgehend erledigt. Überraschend war nunmehr aber, dass der eifrige Polizeibeamte nur einige Tage nach dem Vorfall, die richterliche Anordnung zur Entnahme und Untersuchung von Körperzellen bei der Staatsanwaltschaft anregte.
Tatsächlich findet diese Anregung auch einen befürwortenden Staatsanwalt, der einen Beschlussentwurf zur DNA-Entnahme dem Amtsgericht vorlegt. Der zuständige Richter schließt aus der vom Polizeibeamten kreierten Schadenshöhe von 150,00 EUR, dass der/die Aufkleber schwer ablösbar sind, was wiederum erst den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Vorsichtiger ist der Richter jedoch beim DNA-Beschluss, denn hier verfügt er, dass dem Beschuldigten zum vorgesehenen Entnahmebeschluss zunächst die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt werden soll.
Ein Telefonanruf von RSH-Mitglied Felix M. (Name von der RSH geändert) löste für diesen, eine Vielzahl unangenehmer polizeilicher Maßnahmen aus. Was genau war passiert? Felix M. wollte seinen Freund per Handy erreichen – was jedoch nicht möglich war, denn der Freund wurde gerade wegen eines vermeintlichen Raubdeliktes auf der Polizeiwache verhört.
Durch Sicherstellung und Auswertung des Mobiltelefon des Freundes, wurde auch der verpasste Anruf von Felix durch die Polizei erfasst. Die Polizei kombinierte nunmehr, dass wohl der anrufende Felix, bestimmt auch bei dem Raubdelikt dabei war.
So bekam Felix nach fast neun Monaten eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter und eine Einladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung gem. §81b StPO.
Der mandatierte RSH-Anwalt, zeigte sich nunmehr bei der Polizei als dessen Verteidiger an und stellte erstmal Antrag auf Akteneinsicht, sowie erteilte er der erkennungsdienstlichen Maßnahme eine Absage.
Beim Vorbereitungsspiel zur glorreichen Saison 2019/20 spielte der 1. FC. Nürnberg am 21.07.2019 gegen Paris St. Germain, dessen deutscher Trainer Tuchel allen bekannt sein dürfte.
Unser Mitglied Felix Kobold (Name von der RSH geändert) wollte nach dem Spiel dem Trainer des französischen Erstligisten mitteilen, dass er ein großer Fan von ihm sei. Wahrscheinlich etwas enthemmt durch konsumierten Alkohol und eine verlorene Wette, sprang Felix nach dem Spiel an der Gegengerade über die Bande und rannte zu seinem Idol.
Wer bei einer Internetsuchmaschine „Flitzer Nürnberg Paris“ eingibt, findet zum Vorfall u. a. auch ein Video zum Vorfall.
Nun betrachten wir mal die Sache rechtlich. In der Tat liegt laut Stadionverordnung der Stadt Nürnberg ein Verstoß vor. Das Spielfeld ist ein separat geschützter Raum: Wer diesen betritt, läuft Gefahr eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch zu erhalten. Das einzige, was zu beachten ist: Nur der Hausrechtsinhaber - in diesem Falle der FCN - kann den für die Verfolgung erforderlichen Strafantrag stellen.